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Mieterselbstauskunft: Was Vermieter wirklich fragen dürfen – und was nicht

Mieterselbstauskunft: Was Vermieter wirklich fragen dürfen – und was nicht

Wer schon mal eine Wohnung gesucht hat, kennt das Prozedere: Man findet die Traumwohnung, schlägt sich durch die Besichtigung mit zwanzig anderen Interessenten und dann kommt sie – die Mieterselbstauskunft. Ein Formular, oft mehrere Seiten lang, auf dem man alles Mögliche über sich preisgeben soll. Von der Frage nach dem Beruf bis hin zu den Finanzen. Und ganz ehrlich, da beschleicht einen oft ein mulmiges Gefühl. Was darf der Vermieter eigentlich wirklich wissen? Und wo sind die Grenzen des Datenschutzes?

Diese Fragen sind absolut berechtigt und gar nicht so einfach zu beantworten, denn das Mietrecht ist da manchmal eine kleine Wissenschaft für sich. Als jemand, der selbst schon oft auf beiden Seiten – als Mieter und mit Einblicken in die Vermieterseite – gestanden hat, weiß ich, wie wichtig es ist, hier gut informiert zu sein. Es geht darum, Transparenz zu schaffen, ohne dass man sich nackt fühlt oder gar um seine Privatsphäre fürchten muss. Letztendlich wollen beide Seiten Sicherheit: Der Vermieter möchte einen zuverlässigen Mieter, und der Mieter möchte eine faire Behandlung und seine Rechte gewahrt wissen.

Was ist überhaupt eine Mieterselbstauskunft und wozu dient sie?

attachment; filename=Ein filmisches Bild einer Person, die in einem gut beleuchteten Raum eine detaillierte Mietantragsform ausfüllt

Im Kern ist die Mieterselbstauskunft ein Instrument für den Vermieter, um sich ein Bild von potenziellen Mietern zu machen. Stellen Sie sich vor, Sie haben dutzende Bewerbungen auf eine freie Wohnung. Sie können nicht jeden persönlich durchleuchten. Da hilft so eine Auskunft, eine erste Vorauswahl zu treffen. Es geht um Bonität, um Zuverlässigkeit und manchmal auch um die Frage, ob der Mieter ins Hausgemeinschaftskonzept passt.

Für den Vermieter ist es also ein Weg, das Risiko zu minimieren. Ein Mietvertrag ist schließlich eine langfristige Angelegenheit, und keiner möchte böse Überraschungen erleben. Aber genau hier liegt der Knackpunkt: Dieses Bedürfnis nach Sicherheit darf nicht dazu führen, dass die Persönlichkeitsrechte des Mieters auf der Strecke bleiben. Das Gesetz setzt da ganz klare Grenzen, die nicht immer bekannt sind.

Die Gratwanderung: Welche Fragen sind im Allgemeinen zulässig?

attachment; filename=Ein realistisches redaktionelles Foto einer Person, die während eines Mietantragsprozesses Finanzdokumente an den Vermieter übergibt

Grundsätzlich dürfen Vermieter nur Informationen abfragen, die für das Zustandekommen und die Durchführung des Mietverhältnisses relevant sind. Das klingt einfach, ist es aber nicht immer.

Persönliche Daten und Identität

Klar, wer Sie sind, muss der Vermieter wissen. Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand – diese Basics sind unumgänglich. Auch die Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen sollen, ist relevant, da sie die Nebenkostenabrechnung und die allgemeine Nutzung der Immobilie beeinflusst. Eine Kopie des Personalausweises ist erst mit dem Mietvertrag zulässig, nicht schon in der Bewerbungsphase!

Finanzen und Bonität – der Knackpunkt

Hier wird es ernst, denn die Zahlungsfähigkeit ist für den Vermieter von größtem Interesse. Fragen nach dem Nettoeinkommen, dem Arbeitgeber und dem aktuellen Arbeitsverhältnis (befristet/unbefristet) sind in der Regel zulässig. Der Vermieter möchte einschätzen, ob Sie die Miete regelmäßig zahlen können. Oft wird auch nach einer Schufa-Auskunft gefragt, die Sie selbst einholen und vorlegen sollten. Dazu später mehr.

Wichtig ist: Sie müssen keine detaillierte Aufstellung Ihrer Kontobewegungen vorlegen oder Ihr Vermögen offenlegen. Eine ehrliche Angabe des Nettoeinkommens reicht völlig aus. Manche Vermieter verlangen eine Bestätigung des Arbeitgebers oder die letzten drei Gehaltsnachweise – auch das ist im Rahmen des Üblichen und in den meisten Fällen legitim.

Haustiere: Ein heikles Thema

Die Frage nach Haustieren ist so ein Klassiker. Ob Haustiere in der Wohnung erlaubt sind, ist eine häufig gestellte Frage und für viele Mieter ein wichtiges Kriterium. Generell sind Kleintiere wie Hamster oder Ziervögel meist ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt. Bei Hunden und Katzen kann der Vermieter die Haltung jedoch untersagen, wenn triftige Gründe vorliegen. Eine pauschale Ablehnung ist aber oft nicht haltbar. Eine offene und ehrliche Kommunikation ist hier der beste Weg.

Beruf, Arbeitgeber und Mietverhältnis

Der Beruf und der Arbeitgeber sind relevant, da sie Rückschlüsse auf die finanzielle Stabilität erlauben. Ob Sie befristet oder unbefristet angestellt sind, kann ebenfalls abgefragt werden. Auch die Frage nach Mietrückständen aus früheren Mietverhältnissen ist zulässig, da sie Aufschluss über die Zahlungsmoral gibt. Wenn Sie dort eine weiße Weste haben, ist das ein großer Pluspunkt.

Was darf der Vermieter NICHT fragen – und wie gehe ich damit um?

attachment; filename=Ein filmisches Bild, das zeigt, wie eine Person höflich darauf besteht, invasive persönliche Fragen während eines Mietantragsinterviews nicht zu beantworten

So berechtigt das Informationsinteresse des Vermieters ist, so klar sind auch die Grenzen des Erlaubten. Hier kommen wir zu den unzulässigen Fragen, bei denen Sie als Mieter Ihre Rechte kennen sollten.

Diskriminierende Fragen haben keinen Platz

Fragen nach der ethnischen Herkunft, Religion, politischen Ansichten, sexuellen Orientierung oder einer Schwerbehinderung sind absolut unzulässig. Auch Fragen nach der Familienplanung, einer Schwangerschaft oder der Absicht, Kinder zu bekommen, sind tabu. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Sie hier. Solche Fragen sind nicht relevant für das Mietverhältnis und dürfen nicht gestellt werden.

Privatleben geht den Vermieter nichts an

Dazu gehören Fragen nach Ihren Hobbys, Vorlieben, Ihrer Mitgliedschaft in Vereinen (außer sie sind relevant für eine Hausgemeinschaftsordnung, z.B. bei Musiker-WG), ob Sie rauchen oder wann Sie schlafen gehen. Auch Fragen nach dem Gesundheitszustand, Vorerkrankungen oder gar der Krankenkasse sind hochgradig privat und unzulässig.

Strafregister und Delikte

Eine Frage nach Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren ist ebenfalls nicht erlaubt. Lediglich wenn es um schwere Straftaten geht, die einen direkten Bezug zum Mietverhältnis hätten (z.B. Brandstiftung oder schwere Sachbeschädigung), könnte man darüber diskutieren, aber in der Regel sind solche Fragen unzulässig.

Umgang mit unzulässigen Fragen: Die Notlüge?

Was tun, wenn eine unzulässige Frage gestellt wird? Hier gibt es zwei Wege: Entweder Sie verweigern die Antwort höflich, aber bestimmt, oder Sie nutzen Ihr „Recht auf Lüge“. Ja, richtig gelesen. Bei unzulässigen Fragen dürfen Sie lügen, ohne dass dies später Konsequenzen für den Mietvertrag hätte. Allerdings ist das eine persönliche Entscheidung und manchmal schwierig umzusetzen, da man den Vermieter nicht unnötig verärgern möchte. Ich persönlich rate immer dazu, unzulässige Fragen einfach zu übergehen oder neutral zu beantworten, ohne zu viel Aufhebens zu machen, wenn man die Wohnung wirklich haben möchte. Aber wissen Sie, dass Sie das Recht dazu hätten.

Die Schufa-Auskunft: Was muss ich wissen?

Viele Vermieter verlangen eine Schufa-Auskunft. Das ist prinzipiell in Ordnung, aber auch hier gibt es Feinheiten. Der Vermieter darf nicht selbst eine Schufa-Auskunft über Sie einholen. Sie müssen diese selbst bei der Schufa anfordern und dem Vermieter vorlegen. Hier empfiehlt sich die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO (oft auch als „Schufa-Selbstauskunft“ bezeichnet), die alle gespeicherten Daten enthält, aber nicht Ihren Score. Oder Sie holen eine kostenpflichtige „Bonitätsauskunft“ ein, die speziell für Vermieter gedacht ist und nur die relevanten Informationen zur Zahlungshistorie und dem Score enthält, ohne zu viele Details auszuplaudern.

Die Schufa-Auskunft sollte idealerweise aktuell sein (nicht älter als 2-3 Monate) und zeigt dem Vermieter, ob es negative Einträge gibt, die auf Zahlungsschwierigkeiten hindeuten könnten. Ein positiver Schufa-Score ist oft ein wichtiges Kriterium für die Zusage.

Praktische Tipps für die Mieterselbstauskunft

  • Ehrlichkeit zahlt sich aus (bei zulässigen Fragen): Seien Sie bei allen zulässigen Fragen ehrlich und vollständig. Das schafft Vertrauen und erspart spätere Missverständnisse.
  • Vorbereitung ist alles: Holen Sie relevante Unterlagen wie Gehaltsnachweise oder eine Schufa-Auskunft schon vor der Besichtigung ein. Das zeigt Engagement und Professionalität.
  • Lesen Sie genau: Nehmen Sie sich Zeit, die Selbstauskunft sorgfältig durchzulesen, bevor Sie sie ausfüllen.
  • Fragen Sie nach: Wenn Ihnen eine Frage unklar erscheint oder Sie unsicher sind, fragen Sie lieber nach.
  • Keine Originale: Geben Sie niemals Originaldokumente aus der Hand, sondern immer nur Kopien.
  • Datenschutz beachten: Der Vermieter darf die Daten nur für den Zweck der Wohnungsvermietung nutzen und muss sie, sobald ein Mietvertrag zustande gekommen ist oder Sie abgelehnt wurden, löschen bzw. vernichten.

Häufig gestellte Fragen zur Mieterselbstauskunft

Darf der Vermieter meinen vorherigen Vermieter kontaktieren?

Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, wenn Sie dem zugestimmt haben. Oft wird in der Selbstauskunft explizit danach gefragt, ob der Vermieter Referenzen einholen darf. Wenn Sie dem zustimmen, kann er den vorherigen Vermieter nach Ihrer Zahlungsmoral oder eventuellen Problemen fragen. Wenn Sie wissen, dass Ihr vorheriges Mietverhältnis problemlos war, kann eine Zustimmung sogar vorteilhaft sein.

Muss ich meinen Familienstand angeben?

Ja, die Frage nach dem Familienstand ist in der Regel zulässig, da sie indirekt Auswirkungen auf die Mietsicherheit (z.B. bei Scheidung) und auch auf die Belegung der Wohnung haben kann. Sie müssen aber keine Details zu Ihrer Partnerschaft oder Heirat preisgeben.

Was passiert, wenn ich eine unzulässige Frage wahrheitsgemäß beantworte und deshalb die Wohnung nicht bekomme?

Das ist eine schwierige Situation. Wenn Sie aufgrund einer diskriminierenden Antwort benachteiligt werden, könnten Sie theoretisch rechtliche Schritte einleiten, z.B. nach dem AGG. Das ist in der Praxis aber oft schwer zu beweisen und mit viel Aufwand verbunden. Daher ist es ratsamer, unzulässige Fragen von vornherein gar nicht wahrheitsgemäß zu beantworten oder die Antwort zu verweigern, wie oben beschrieben.

Ist es schlecht, wenn ich in der Selbstauskunft Lücken lasse?

Das kommt darauf an. Lücken bei zulässigen Fragen können misstrauisch machen und den Eindruck erwecken, dass Sie etwas verbergen. Bei unzulässigen Fragen ist es hingegen völlig legitim, keine Angaben zu machen. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie lieber den Vermieter oder einen Experten, welche Informationen zwingend erforderlich sind.

Fazit: Informiert sein und die Balance halten

Die Mieterselbstauskunft ist ein notwendiges Übel auf dem Weg zur neuen Wohnung. Sie dient dem berechtigten Interesse des Vermieters, sich abzusichern. Gleichzeitig ist es Ihr gutes Recht, Ihre Privatsphäre zu schützen und nicht mehr preiszugeben, als unbedingt nötig und gesetzlich erlaubt. Wer sich gut vorbereitet und seine Rechte kennt, kann den Prozess entspannter angehen.

Scheuen Sie sich nicht, bei Unsicherheiten juristischen Rat einzuholen, etwa bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht. Es geht schließlich um Ihr Zuhause und Ihre persönlichen Daten. Eine faire und transparente Kommunikation von Anfang an legt den Grundstein für ein gutes Mietverhältnis. Und denken Sie daran: Sie suchen nicht nur eine Wohnung, Sie suchen ein Zuhause – und das sollte auf Vertrauen basieren, nicht auf Misstrauen.

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